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Aufhebung

Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d UKlaG ist aufzuheben, wenn

  1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
  2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind (vgl. § 4e Absatz 3 UKlaG)..

Der Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist schriftlich zu stellen. Zur Antragstellung ist ein Formular vorgesehen, das vollständig ausgefüllt einzureichen ist:

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