Bei bereits in der Liste qualifizierter Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragenen juristischen Personen überprüft das Bundesamt für Justiz nach Ablauf von zwei Jahren nach Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung von Amts wegen, ob die juristische Person des Privatrechts die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. § 4e Absatz 1 i. V. m. § 4a Absatz 1 Nummer 1 UKlaG).
Unabhängig von diesen Fristen kann ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen (vgl. § 4e Absatz 1 i. V. m. § 4a Absatz 1 Nummer 2 UKlaG).
Das Bundesamt für Justiz ist zudem verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht (vgl. § 4e Absatz 2 UKlaG).
Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen