Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Nach inländischem Recht gegründete juristische Personen des Privatrechts, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Geschäftspraktiken von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf nur mit grenzüberschreitenden Klagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gebrauch machen. Sofern ein in Deutschland eingetragener Verein zudem auch im Inland Ansprüche nach §§ 1 bis 2a UKlaG außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen will, ist hierzu die Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände erforderlich, die ebenfalls beim Bundesamt für Justiz geführt wird.
Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d UKlaG erwerben nach deutschem Recht gegründete juristische Personen des Privatrechts die Berechtigung, mit grenzüberschreitenden Klagen gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.
Die Liste qualifizierter Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen gemäß § 4d UKlaG wird auf dieser Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.