Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in die Liste nach § 4 UKlaG ist aufzuheben, wenn
- der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder
- die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4 Absatz 2 UKlaG nicht vorlagen oder weggefallen sind (vgl. § 4c Absatz 1 UKlaG).
Der Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist schriftlich zu stellen. Zur Antragstellung ist ein Formular vorgesehen, das vollständig ausgefüllt einzureichen ist.