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Aufhebung

Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in die Liste nach § 4 UKlaG ist aufzuheben, wenn

  1. der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder
  2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4 Absatz 2 UKlaG nicht vorlagen oder weggefallen sind (vgl. § 4c Absatz 1 UKlaG).

Der Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist schriftlich zu stellen. Zur Antragstellung ist ein Formular vorgesehen, das vollständig ausgefüllt einzureichen ist.

Formular für den Antrag auf Aufhebung der Eintragung in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände (PDF, 120KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Gesetzestexte & weitere Informationen

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