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Berichtspflichten

Berichtspflichten für die Kalenderjahre bis einschließlich 2022

Seit dem Kalenderjahr 2021 sind gegenüber der vorherigen Rechtslage umfassendere Berichtspflichten für die qualifizierten Verbraucherverbände vorgesehen (vgl. § 4b Absatz 1 UKlaG i. V. m. § 17 Absatz 2 UKlaG).

Qualifizierte Verbraucherverbände, die in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände eingetragen sind, sind hiernach verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über

  1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige Verfügungen und erhobenen Klagen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen Durchsetzungsmaßnahmen zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen,
  2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten Vertragsstrafe,
  3. die Höhe der entstandenen Ansprüche auf
    a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,
    b) Erstattung der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und
    c) verwirkte Vertragsstrafen

    sowie

  4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.

Für Verbraucherzentralen sowie Verbraucherverbände, welche überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, entfällt die Angabe nach Nummer 4.

Zur Erfüllung der Berichtspflichten ist das folgende Formular zu verwenden:

Formular zu den Berichtspflichten für die Kalenderjahre bis einschließlich 2022 (PDF, 674KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Berichtspflichten für die Kalenderjahre ab 2023

Für die Berichtspflichten ab dem Kalenderjahr 2023 durch das am 13. Oktober 2023 in Kraft getretene Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) gelten weitere Modifikationen. Die Berichtspflichten für qualifizierte Verbraucherverbände wurden insbesondere im Hinblick auf die neu eingeführten Bekanntmachungspflichten nach § 6a UKlaG verringert.

Qualifizierte Verbraucherverbände, die in der Liste qualifizierter Verbrauchverbände eingetragen sind, sind nunmehr verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Berichtsjahr 2023, zu berichten über

  1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen,
  2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten Vertragsstrafe,
  3. die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf

    a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,

    b) verwirkte Vertragsstrafen

    sowie

  4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.

Für Verbraucherzentralen sowie Verbraucherverbände, welche überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, entfällt die Angabe nach Nummer 4.

Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Berichtspflichten durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

Wird der Berichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche das Bundesamt für Justiz mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro ahnden kann, § 16 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 UKlaG.
Zur Erfüllung der Berichtspflichten ist das folgende Formular zu verwenden:

Formular zu den Berichtspflichten ab 2023 (PDF, 139KB, Datei ist barrierefrei)

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