Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) wurde die ehemalige Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG umbenannt in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände. Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen wurden mit Inkrafttreten des VRUG kraft Gesetzes zum 13. Oktober 2023 zu qualifizierten Verbraucherverbänden.
Qualifizierte Verbraucherverbände, die in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Geschäftspraktiken von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.
Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände erwerben die Vereine die Berechtigung, im Inland außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.
Die Liste qualifizierter Verbraucherverbände gemäß § 4 UKlaG wird auf dieser Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.
Sofern ein qualifizierter Verbraucherverband auch grenzüberschreitende Verbandsklagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheben will, ist hierfür seit Inkrafttreten des VRUG zusätzlich die Eintragung in die ebenfalls beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen erforderlich.
Die qualifizierten Verbraucherverbände haben gegenüber dem Bundesamt für Justiz nach § 4b UKlaG jährliche Berichte zu übermitteln. Nähere Informationen hierzu sind unter der Rubrik "Berichtspflichten" abrufbar.
Zudem haben die qualifizierten Verbraucherverbände mit Inkrafttreten des VRUG bei gerichtlichen Verfahren im Inland die Informationspflichten nach § 5a UKlaG und Bekanntmachungspflichten im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach § 6a UKlaG zu beachten.