Die Eintragung eines qualifizierten Wirtschaftsverbands in die Liste nach § 8b UWG ist aufzuheben, wenn
- der qualifizierte Wirtschaftsverband dies beantragt oder
- die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 8b Absatz 2 UWG nicht vorlagen oder weggefallen sind (vgl. § 8b Absatz 3 UWG i. V. m. § 4c Absatz 1 UKlaG)
Der Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist schriftlich zu stellen. Zur Antragstellung ist ein Formular vorgesehen, das vollständig ausgefüllt einzureichen ist.