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Aufhebung der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Die Eintragung eines qualifizierten Wirtschaftsverbands in die Liste nach § 8b UWG ist aufzuheben, wenn

  1. der qualifizierte Wirtschaftsverband dies beantragt oder
  2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 8b Absatz 2 UWG nicht vorlagen oder weggefallen sind (vgl. § 8b Absatz 3 UWG i. V. m. § 4c Absatz 1 UKlaG)

Der Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist schriftlich zu stellen. Zur Antragstellung ist ein Formular vorgesehen, das vollständig ausgefüllt einzureichen ist.

Antrag auf Aufhebung der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände (PDF, 116KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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