Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind, sind gemäß § 8b Absatz 3 USG i. V. m. § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 UKlaG verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über
- die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige Verfügungen und erhobenen Klagen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen Durchsetzungsmaßnahmen zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen,
- die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten Vertragsstrafe,
die Höhe der entstandenen Ansprüche auf
a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,
b) verwirkte Vertragsstrafen
sowie
- die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.
Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Wirtschaftsverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Berichtspflichten durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Wird der Berichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche das Bundesamt für Justiz mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro ahnden kann, § 20 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 UWG.
Zur Erfüllung der Berichtspflichten sind die folgenden Formular zu verwenden: