Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Nach inländischem Recht gegründete juristische Personen des Privatrechts, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Geschäftspraktiken von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf nur mit grenzüberschreitenden Klagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gebrauch machen.