Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.
Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.
Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig waren.
Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG wird auf dieser Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.