Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.
Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände
Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.
Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig waren.
Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG wird auf dieser Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände
Hier erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände.
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Antragstellung
Hier erfahren Sie, wie Sie einen Antrag zur Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände stellen können.
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Überprüfung der Eintragung in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überprüft regelmäßig die in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragenen Verbände hinsichtlich der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen. Hier erfahren Sie mehr.
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Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Die in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragenen Verbände unterliegen einer Berichtspflicht. Erfahren Sie hier mehr.
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Aufhebung der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände
Die Eintragung eines qualifizierten Wirtschaftsverbands in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände kann auf Antrag oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen aufgehoben werden. Hier erfahren Sie mehr.
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