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Häufig gestellte Fragen

Zum Thema "Einstweilige Verfügungen"

Welche Mitwirkungspflichten hat der Antragsteller?

Eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers besteht nur dann, wenn die einstweilige Verfügung erlassen wurde, ohne dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner zugestellt wurde. In diesem Fall hat der Antragsteller die Bekanntmachung des Datums der Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Diesem Antrag sind eine Abschrift der einstweiligen Verfügung und der Zustellungsnachweis beizufügen. Der Antragsteller muss den Antrag unverzüglich nachdem er von der Zustellung Kenntnis erlangt hat, stellen.

Der Antragsteller hat das untenstehende "Formular zur Bekanntmachung der Zustellung der einstweiligen Verfügung" zu verwenden.

Kann der zuvor genannte Antrag des Antragstellers beim Bundesamt für Justiz nur schriftlich erfolgen?

Grundsätzlich muss die Schriftform gewahrt werden. Aus diesem Grund kann das Formular zunächst an die Postanschrift des Bundesamts für Justiz geschickt werden.

Allerdings ist unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO auch der elektronische Weg möglich. Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 130a ZPO erfüllt sein. Es besteht daher die Möglichkeit als sicheren Übermittlungsweg ein De-Mail-Konto oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP-Postfach) zu verwenden. Es wird darauf hingewiesen, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Teil der EGVP-Infrastruktur ist. Darüber hinaus können Bürgerinnen, Bürger und Organisationen elektronische Dokumente sicher und zuverlässig mit dem Bundesamt für Justiz über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) im Rahmen des EGVP austauschen. Wenn Sie kein De-Mail-Konto nach dem De-Mail-Gesetz oder EGVP-Postfach besitzen, müssen Sie als Antragsteller das Formular per Post an das Bundesamt für Justiz schicken.

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