Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 1 und Absatz 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 26.06.2024
Gericht: Landgericht Hechingen
Aktenzeichen: 5 O 11/24 KfH
2. Bezeichnung des Antragstellers
Antragsteller: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
gesetzlicher Vertreter: Cornelia Tausch (Vorstand)
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: DORNKAMP Rechtsanwälte Stillner Partnerschaft mbB
Straße und Hausnummer: Alexanderstraße 9b
PLZ und Ort: 70184 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Antraggegners
Antragsgegner: Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch (Anstalt des öffentlichen Rechts)
gesetzlicher Vertreter: Hubert Rist, Carsten Knaus (Vorstand)
Straße und Hausnummer: Bahnhofstraße 14
PLZ und Ort: 88630 Pfullendorf
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: VOELKER & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB
Straße und Hausnummer: Am Echazufer 24
PLZ und Ort: 72764 Reutlingen
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einem Verbraucher, der mit der Beklagten einen Altersvorsorgevertrag geschlossen hat, der formularvertraglich vorsieht, dass zur Vorbereitung der Auszahlungsphase die Beklagte dem Verbraucher Angebote unterbreitet, wobei im Falle der Vereinbarung einer Leibrente oder einer lebenslangen Teilkapitalverrentung im Rahmen eines Auszahlungsplans „ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ entstehen könnten, wie geschehen nach Anlage K 1 („Altersvorsorgevertrag“), zur Vorbereitung der Auszahlungsphase den Abschluss eines Vertrags über eine lebenslange Leibrente oder über einen Auszahlungsplan mit daran anschließender aufgeschobener Rentenversicherung anzudienen („Anschlussverträge“) und dabei „Kosten Ihrer S-VorsorgePlus SofortRente“ bzw. „Kosten Ihrer S-VorsorgePlus Teilkapitalverrentung“ für den Abschluss dieser Verträge vorzusehen, ohne den jeweils angeschriebenen Verbraucher auf diese Kosten zuvor im Altersvorsorgevertrag hingewiesen zu haben, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an den Verbraucher X, Ravensburg, vom 10.11.2022 (Anlage K 2) im Vertragsverhältnis „VorsorgePlus“ mit der Nr. XX.
5. Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht
Datum: 16.05.2024
6. Fall des § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 1 Satz 1 UKlaG: Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner
Datum: 14.06.2024