Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 6a Absatz 1 und Absatz 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 11.07.2024
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 6 U (UKla) 194/23
2. Bezeichnung des Antragstellers
Antragsteller: EuroConsum e.V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Iwona E. Szczeblewski
Straße und Hausnummer: Karthäuserstraße 7-9
PLZ und Ort: 34117 Kassel
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: GFP Gesellschaft für Prozessführung
Straße und Hausnummer: Treppenstraße 5
PLZ und Ort: 34117 Kassel
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Antraggegners
Antragsgegner: Qaterjy GbR
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Gesellschafter Mohamad-Qusama Qaterjy
Straße und Hausnummer: Hardenbergstraße 15
PLZ und Ort: 60327 Frankfurt am Main
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Krischan Lang
Straße und Hausnummer: Goethestraße 21
PLZ und Ort: 60313 Frankfurt am Main
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
Die behaupteten Zuwiderhandlungen sind das Angebot und/oder die Bewerbung von Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, ohne dabei (auch) den Preis je Mengeneinheit (sog. Grundpreis) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben (§ 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 PAngV) sowie das Angebot von Lebensmitteln zum Kauf, ohne dabei vor Abschluss eines Vertrages ein Zutatenverzeichnis im Sinne und nach Maßgabe der Lebensmittel-Informations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) aufzuführen.
5. Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht
Datum: 06.12.2023
6. Fall des § 6a Absatz 1 Satz 1 UKlaG: Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner
Datum: 20.12.2023
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 04.11.2024
Datum der Beendigung: 24.01.2024 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 05.02.2024
Art der Beendigung: Beschluss
Rechtskräftige Entscheidung:
1. Den Antragsgegnern zu 1 und 3 wird im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, jeweils untersagt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels, nämlich Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, insgesamt von maximal zwei Jahren, oder Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (falls dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft), wobei eine Ordnungs- bzw. Ersatzhaft im Fall der Festsetzung gegen die Antragsgegnerin zu 1 gegen den Antragsgegner zu 3 zu vollstrecken ist, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher
1.1 Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anzubieten und/oder als Anbieter solche Waren unter Angabe eines Preises zu bewerben, ohne dabei (auch) den Preis je Mengeneinheit (sog. Grundpreis) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben, wobei die Mengeneinheit für den Grundpreis bei Ware, die nach Gewicht beworben bzw. angeboten wird, 1 Kilogramm, bei Ware, die nach Volumen beworben bzw. angeboten wird, 1 Liter bzw. 1 Kubikmeter, bei Ware, die nach Länge beworben bzw. angeboten wird, 1 Meter, und bei Ware, die nach Fläche beworben bzw. angeboten wird, 1 Quadratmeter ist, soweit nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 PAngV keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht, wenn dies geschieht wie am 25.10.2023 auf der unter der URL https://patisserie-delarabie.de erreichbaren Internetseite bei
1.1.1 MABROUME MIT CASHEWKERNEN, 500 g
und/oder
1.1.2 BAKLAVA MIT WALNÜSSEN, 500 g
und/oder
1.1.3 SUAR SIT, 300 g,
wo der Grundpreis im Sinne von § 2 Nr. 4 PAngV nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 PAngV fehlte und damit Verbrauchern vorenthalten wurde,
und /oder
1.2 Lebensmittel zum Kauf anzubieten,
ohne dabei die in Anhang II der Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) 1169/2011 (LMIV) aufgeführte Bezeichnung von etwaig enthaltenen Allergenen im Sinne von Anhang II LMIV (Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, in der jeweils geltenden Fassung) im Zutatenverzeichnis (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, Art. 18 Abs. 1 LMIV) nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LMIV durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, wenn dies geschieht wie am 25.10.2023 auf der unter der
URL https://patisserie-delarabie.de erreichbaren Internetseite bei
1.2.1 MABROUME MIT CASHEWKERNEN, 500 g
und/oder
1.2.2 BAKLAVA MIT WALNÜSSEN, 500 g
und/oder
1.2.3 SUAR SIT, 300 g,
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen dieser 74 % und die Antragsgegner zu 1 und 3 jeweils 13 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2, 4 und 5 trägt der Antragsteller. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1 und 3 trägt der Antragsteller jeweils 1/3; im Übrigen tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 60.000 Euro festgesetzt, von denen auf jeden der drei Anträge zu 1.1., 1.2. und 1.3. gegenüber jedem Antragsgegner jeweils 4.000 Euro entfallen.
5. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Berichtigungsbeschluss vom 05.02.2024
Der Tenor des Beschlusses – einstweilige Verfügung – des Senats vom 24.01.2024 wird auf Antragung des Antragstellers unter Ziffer 1.2 dahin berichtigt, dass es nach der Abbildung unter Ziffer 1.2.3 (SUAR SIT, 300 g) und vor Ziffer 2 ergänzend heißt: „wo eine entsprechende Kennzeichnung der Allergene Weizen(-mehl), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Butter(-fett), Walnüsse (Juglans regia), Pistazien (Pistacia vera) und Mandeln (Amygdalus communis L.) fehlte und damit Verbrauchern vorenthalten wurde.“