Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 6a Absatz 1 und Absatz 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 07.08.2024
Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 2 Ukl 2/24
2. Bezeichnung des Antragstellers
Antragsteller: Pro Rauchfrei e.V.
gesetzlicher Vertreter: gesetzlich vertreten durch das Mitglied des Vorstandes Stephan Weinberger
Straße und Hausnummer: Leopoldstraße 104
PLZ und Ort: 80802 München
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Wolfgang Wiesheier
Straße und Hausnummer: Königstraße 132
PLZ und Ort: 90762 Fürth
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Antraggegners
Antragsgegner: Andreas Hübner
Straße und Hausnummer: Schorndorfer Straße 37
PLZ und Ort: 70736 Fellbach
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
Verstoß gegen § 2 UKlaG i. V.m. § 20a TabakerzG durch Werbung für Tabakprodukte im Außenbereich einer Tankstelle
5. Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht
Datum: 14.04.2024
6. Fall des § 6a Absatz 1 Satz 1 UKlaG: Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner
Datum: 18.05.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 07.08.2024
Datum der Beendigung: 01.08.2024
Art der Beendigung: Urteil
I. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter zu betreiben, wenn dies geschieht wie in der diesem Urteil beigeschlossenen Abmahnung des Verfügungsklägers vom 16.3.2024 (Zeichen des Verfügungsklägers: VRS-2024/011/AB (H-BW)) dargestellt.
II. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.
Streitwert: 7.500,- €.