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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 04.01.2024

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Aktenzeichen: 3 Ukl 1/23

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Hessen e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand Herrn Philipp Wendt

Straße und Hausnummer: Große Friedberger Straße 13-17

PLZ und Ort: 60313 Frankfurt a.M.

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Kanzlei Neue Kräme

Straße und Hausnummer: Neue Kräme 26

PLZ und Ort: 60311 Frankfurt a.M.

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Allmedica Arzneimittel GmbH

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführung Dustin Fleck und Fabienne Zwick

Straße und Hausnummer: Dorotheenstraße 42

PLZ und Ort: 22301 Hamburg

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung gegen die die Klage gerichtet ist

Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung. Die behaupteten Zuwiderhandlungen sind das Angebot und die Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "Sheko Fb Fett Burner" ohne dabei die Vorgaben der Health-Claims Verordnung VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) und der Lebensmittelinformationsverordung VO (EG) Nr. 1169/2011 (LMIV) einzuhalten. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG i.V.m. Art. 10 Abs.1 HCVO, Art 7 Abs. 1a) LMIV und § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 7 Abs. 1a) LMIV.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 23.11.2023

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 18.12.2023

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 08.01.2025

Datum der Beendigung: 05.12.2024

Art der Beendigung: Urteil

Entscheidungstext:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern das Nahrungsergänzungsmittel "Sheko Fb Fett Burner" unter der Produktbezeichnung "Fett Burner" zu bewerben bzw. bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet: s. Anlage

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 299,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das vorliegende Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors zu I. gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 20.000,00, hinsichtlich des Zahlungstenors zu II. und des Kostentenors zu III. gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110% des aufgrund des vorliegenden Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
und beschließt: Der Streitwert wird auf 20.000,00 festgesetzt.

Anlage (PDF, 551KB, Datei ist barrierefrei)