Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 26.01.2024
Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen: 3 UKl 2/23 e
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Thüringen e. V.
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Dr. Ralph Walther
Straße und Hausnummer: Eugen-Richter-Straße 45
PLZ und Ort: 99085 Erfurt
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Anwaltskanzlei Gerd Lenuzza
Straße und Hausnummer: Blumenstraße 70
PLZ und Ort: 99092 Erfurt
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: mivolta GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Manfred Michael Schwärzer
Straße und Hausnummer: Seeholzenstraße 12
PLZ und Ort: 82166 Gräfeling
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte habe es unterlassen, gegenüber Letztverbrauchern in Preiserhöhungsschreiben hinsichtlich Gaslieferverträgen die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen direkt im Preiserhöhungsschreiben gegenüberzustellen.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 30.11.2023
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 16.01.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 04.07.2024
Datum der Beendigung: 05.06.2024
Art der Beendigung: Endurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1, Abs. 2 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, gegenüber Letztverbrauchern zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Preiserhöhungsschreiben hinsichtlich Gaslieferverträgen, wie in der Anlage K 4 abgebildet, nicht die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen direkt im Preiserhöhungsschreiben gegenüberzustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.