Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 06.03.2024
Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen: 3 UKl 3/24 e
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Hessen e. V.
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführender Vorstand Philipp Wendt
Straße und Hausnummer: Große Friedberger Straße 13 - 17
PLZ und Ort: 60313 Frankfurt
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Kanzlei Neue Kräme — K N K Rechtsanwälte & Fachanwälte, Bokhari, Müller und Simon, Partnerschaftsgesellschaft mbB
Straße und Hausnummer: Neue Kräme 26
PLZ und Ort: 60311 Frankfurt am Main
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Alsitan GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Marc Specht
Straße und Hausnummer: Gewerbering 6
PLZ und Ort: 86926 Greifenberg
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte habe über ihre Website ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Produktbezeichnung "Fatburner" beworben und dabei nicht die Vorgaben der Health— Claims Verordnung VO ( EG) Nr.1924/2006 ( im Folgenden: HCVO) und der Lebensmittelinformationsverordnung VO ( EG) Nr. 1169/2011 ( im Folgenden: LMIV) eingehalten.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 23.01.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 22.02.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 18.02.2025
Datum der Beendigung: 04.12.2024
Art der Beendigung: Endurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern das Nahrungsergänzungsmittel „Figura Fatburner" unter der Produktbezeichnung
„Fatburner"
zu bewerben bzw. bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
Anlage 1 (PDF, 373KB, Datei ist nicht barrierefrei)
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.