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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 06.03.2024

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg

Aktenzeichen: 3 UKl 3/24 e

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Hessen e. V.

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführender Vorstand Philipp Wendt

Straße und Hausnummer: Große Friedberger Straße 13 - 17

PLZ und Ort: 60313 Frankfurt

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Kanzlei Neue Kräme — K N K Rechtsanwälte & Fachanwälte, Bokhari, Müller und Simon, Partnerschaftsgesellschaft mbB

Straße und Hausnummer: Neue Kräme 26

PLZ und Ort: 60311 Frankfurt am Main

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Alsitan GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Marc Specht

Straße und Hausnummer: Gewerbering 6

PLZ und Ort: 86926 Greifenberg

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Die Beklagte habe über ihre Website ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Produktbezeichnung "Fatburner" beworben und dabei nicht die Vorgaben der Health— Claims Verordnung VO ( EG) Nr.1924/2006 ( im Folgenden: HCVO) und der Lebensmittelinformationsverordnung VO ( EG) Nr. 1169/2011 ( im Folgenden: LMIV) eingehalten.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 23.01.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 22.02.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 18.02.2025

Datum der Beendigung: 04.12.2024

Art der Beendigung: Endurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern das Nahrungsergänzungsmittel „Figura Fatburner" unter der Produktbezeichnung
„Fatburner"
zu bewerben bzw. bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Anlage 1 (PDF, 373KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 299,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.