Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 06.03.2024
Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 14 UKl 1/23
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)
gesetzlicher Vertreter: Vorstand Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Burchert & Partner
Straße und Hausnummer: Otto-Suhr-Allee 29
PLZ und Ort: 10585 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: the nu company GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Christian Fenner und Mathias Tholey
Straße und Hausnummer: Naumburger Straße 25
PLZ und Ort: 04229 Leipzig
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Spirit Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Straße und Hausnummer: Neumarkt 16-18
PLZ und Ort: 04109 Leipzig
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Werbung der Beklagten für das Produkt "nu+cao ALMOND SEA SALT" mit der Angabe "65 % less sugar";
Werbung der Beklagten für das Produkt "nu+seed CARROT CAKE" mit der Angabe "less sugar"
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 21.12.2023
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 23.01.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 30.12.2024
Datum der Beendigung: 18.03.2024
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu unterlassen,
1. für das Produkt "nu+cao ALMOND SEA SALT" mit der Angabe "65 % less sugar" zu werben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben,
2. für das Produkt "nu+seed CARROT CAKE" mit der Angabe "less sugar" zu werben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben,
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.