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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 21.03.2024

Gericht: Kammergericht Berlin

Aktenzeichen: 5 UKl 1/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Wolfgang Schuldzinski

Straße und Hausnummer: Mintropstraße 27

PLZ und Ort: 40215 Düsseldorf

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Königsstraße 51 - 53

PLZ und Ort: 48143 Münster

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: EveMotion GmbH

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Wendorf und Herrn Stephan Wendorf

Straße und Hausnummer: Marzahner Chaussee 213

PLZ und Ort: 12681 Berlin

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Brödermann Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Straße und Hausnummer: ABC-Straße 15

PLZ und Ort: 20354 Hamburg

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

1. Die Beklagte wird verurteilt, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, Photovoltaikanlagen, welche direkt an das Haus-Stromnetz angeschlossen werden und aufgrund ihrer Leistung nicht mehr zu den steckerfertigen Erzeugungsanlagen nach der Technischen Regel des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. „VDE-Anwendungsregel 4105“ zählen, auf Onlinemarktplätzen so zu bewerben, ohne den Hinweis darauf, dass die Photovoltaikanlage durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb anzuschließen ist und durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb beim Stromnetzbetreiber anzumelden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, Photovoltaikanlagen, welche direkt an das Haus-Stromnetz angeschlossen werden und aufgrund ihrer Leistung nicht mehr zu den steckerfertigen Erzeugungsanlagen nach der Technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. „VDE-Anwendungsregel 4105“ zählen, auf Onlinemarktplätzen mit den Aussagen wie „steckerfertig“ und/oder wie „kann in wenigen Minuten mittels Plug&Play angeschlossen werden“ zu bewerben, wenn nicht räumlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die Photovoltaikanlage durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb anzuschließen ist und durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb beim Stromnetzbetreiber anzumelden ist.

3. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziffer 1 und gemäß Ziffer 2 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, Herrn Michael Wendorf und Herrn Stephan Wendorf, festgesetzt wird.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 18.12.2023

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 22.01.2024