Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 16.04.2024
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen: 7 UKl 3/23
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Ralf Eckhard
Straße und Hausnummer: Hasenbergsteige 5
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: ONESTY Finance GmbH
gesetzlicher Vertreter: gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Stefan Granel, Sören Patzig und Martin Ruske
Straße und Hausnummer: Lieberoser Straße 7
PLZ und Ort: 03046 Cottbus
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: BLD
Straße und Hausnummer: Theodor-Heuss-Ring 130-015
PLZ und Ort: 50668 Köln
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte vermittelte vor ihrer Formenumwandlung Versicherungsverträge unter Verwendung rechtswidriger Klauseln. Diese verstoßen gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (es sie von der Klausel jede Rücklastschrift erfasst); usw.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 08.12.2023
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 23.02.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 04.03.2025
Datum der Beendigung: 19.06.2024
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Az.: 7 UKl 3/23
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Anerkenntnisurteil
In dem Rechtsstreit
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., vertreten durch Vorstand, Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ralf Eckhard, Hasenbergsteige 5, 70178 Stuttgart
gegen
ONESTY Finance GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Lieberoser Straße 7, 03046 Cottbus
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Theodor-Heuss-Ring 13 - 15, 50668 Köln
hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dielitz, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burghart und die Richterin am Oberlandesgericht Janik aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2024 für Recht erkannt:
I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Vergütungsvereinbarungen über die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
1. Die von der AFA AG mit dem Einzug der Vergütung beauftragte „Servicegesellschaft für Beratungsleistung mbH“ ist berechtigt, aufgrund eingeleiteter Mahnverfahren wegen Rücklastschriften pro Rücklastschrift eine einmalige Mahngebühr von 5,00 Euro zu erheben.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
3. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgen;
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2024 zu zahlen.
III. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung zu Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt, § 3 ZPO.
Dielitz Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Dr. Burghart Richter am Oberlandesgericht
Janik Richterin am Oberlandesgericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht
7 UKl 3/23
Verkündet am 19.06.2024
Dabrunz, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle