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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 16.04.2024

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 7 UKl 3/23

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Ralf Eckhard

Straße und Hausnummer: Hasenbergsteige 5

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: ONESTY Finance GmbH

gesetzlicher Vertreter: gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Stefan Granel, Sören Patzig und Martin Ruske

Straße und Hausnummer: Lieberoser Straße 7

PLZ und Ort: 03046 Cottbus

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: BLD

Straße und Hausnummer: Theodor-Heuss-Ring 130-015

PLZ und Ort: 50668 Köln

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Die Beklagte vermittelte vor ihrer Formenumwandlung Versicherungsverträge unter Verwendung rechtswidriger Klauseln. Diese verstoßen gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (es sie von der Klausel jede Rücklastschrift erfasst); usw.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 08.12.2023

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 23.02.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 04.03.2025

Datum der Beendigung: 19.06.2024

Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Az.: 7 UKl 3/23

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., vertreten durch Vorstand, Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart
- Kläger -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ralf Eckhard, Hasenbergsteige 5, 70178 Stuttgart

gegen

ONESTY Finance GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Lieberoser Straße 7, 03046 Cottbus
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Theodor-Heuss-Ring 13 - 15, 50668 Köln

hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dielitz, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burghart und die Richterin am Oberlandesgericht Janik aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2024 für Recht erkannt:

I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Vergütungsvereinbarungen über die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1. Die von der AFA AG mit dem Einzug der Vergütung beauftragte „Servicegesellschaft für Beratungsleistung mbH“ ist berechtigt, aufgrund eingeleiteter Mahnverfahren wegen Rücklastschriften pro Rücklastschrift eine einmalige Mahngebühr von 5,00 Euro zu erheben.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

3. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgen;

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2024 zu zahlen.

III. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung zu Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.500,00 festgesetzt, § 3 ZPO.

Dielitz Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Dr. Burghart Richter am Oberlandesgericht
Janik Richterin am Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht
7 UKl 3/23
Verkündet am 19.06.2024

Dabrunz, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle