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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 10.04.2024

Gericht: Landgericht Berlin

Aktenzeichen: 93 O 91/23

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch Cornelia Tausch, Vorstand

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: DORNKAMP Rechtsanwälte

Straße und Hausnummer: Alexanderstraße 9b

PLZ und Ort: 70184 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: voxenergie GmbH

gesetzlicher Vertreter: Marijan Vukusic, Geschäftsführer

Straße und Hausnummer: Großbeerenstraße 2-10

PLZ und Ort: 12107 Berlin

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: ADVOVOX Rechtsanwalts Gmbh Sven Krüger

Straße und Hausnummer: Romain-Rolland-Str. 24

PLZ und Ort: 13089 Berlin

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Gegenüber Verbrauchern im Rahmen von mit Verbrauchern geschlossenen Stromlieferungsverträgen einseitig eine nicht rechtzeitig gegenüber dem Verbraucher angekündigte Preiserhöhung betreffend den Grundpreis oder den Arbeitspreis vorzunehmen, wie geschehen gemäß Preiserhöhung der Beklagten gegenüber der Verbraucherin xxx, gemäß Schreiben der Beklagten nach Anlagen K 2 bis K 4.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen von mit Verbrauchern geschlossenen Stromlieferungsverträgen eine monatliche Abschlagszahlung anzukündigen, wenn sich diese mit dem Verbraucher zuvor nicht vereinbarte Abschlagszahlung nicht nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richtet, wie geschehen gemäß Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin xxx, gemäß nach Anlagen K 2 und K 4.
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, für den Fall, dass ein Verbraucher in einem mit der Beklagten geschlossenen Stromlieferungsvertrag anlässlich einer einseitigen Preiserhöhung der Beklagten von seinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung (01.07.2023) Gebrauch gemacht hat, dem Verbraucher die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Zeitpunkt zu bestätigen, der nach dem Zeitpunkt der beabsichtigten Preisänderung liegt (31.07.2023), wie geschehen gemäß Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin xxx, nach Anlage K 6.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 09.11.2023

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 18.12.2023