Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 10.04.2024
Gericht: Landgericht Berlin
Aktenzeichen: 93 O 91/23
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch Cornelia Tausch, Vorstand
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: DORNKAMP Rechtsanwälte
Straße und Hausnummer: Alexanderstraße 9b
PLZ und Ort: 70184 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: voxenergie GmbH
gesetzlicher Vertreter: Marijan Vukusic, Geschäftsführer
Straße und Hausnummer: Großbeerenstraße 2-10
PLZ und Ort: 12107 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: ADVOVOX Rechtsanwalts Gmbh Sven Krüger
Straße und Hausnummer: Romain-Rolland-Str. 24
PLZ und Ort: 13089 Berlin
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Gegenüber Verbrauchern im Rahmen von mit Verbrauchern geschlossenen Stromlieferungsverträgen einseitig eine nicht rechtzeitig gegenüber dem Verbraucher angekündigte Preiserhöhung betreffend den Grundpreis oder den Arbeitspreis vorzunehmen, wie geschehen gemäß Preiserhöhung der Beklagten gegenüber der Verbraucherin xxx, gemäß Schreiben der Beklagten nach Anlagen K 2 bis K 4.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen von mit Verbrauchern geschlossenen Stromlieferungsverträgen eine monatliche Abschlagszahlung anzukündigen, wenn sich diese mit dem Verbraucher zuvor nicht vereinbarte Abschlagszahlung nicht nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richtet, wie geschehen gemäß Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin xxx, gemäß nach Anlagen K 2 und K 4.
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, für den Fall, dass ein Verbraucher in einem mit der Beklagten geschlossenen Stromlieferungsvertrag anlässlich einer einseitigen Preiserhöhung der Beklagten von seinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung (01.07.2023) Gebrauch gemacht hat, dem Verbraucher die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Zeitpunkt zu bestätigen, der nach dem Zeitpunkt der beabsichtigten Preisänderung liegt (31.07.2023), wie geschehen gemäß Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin xxx, nach Anlage K 6.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 09.11.2023
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 18.12.2023