Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 27.05.2024
Gericht: Kammergericht Berlin
Aktenzeichen: 23 UKl 5/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: merlekerpartner rechtsanwälte notare
Straße und Hausnummer: Hardenbergstraße 10
PLZ und Ort: 10623 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Global Lifestyle GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer Silvan B. Flückinger
Straße und Hausnummer: Lochstraße 17
PLZ und Ort: 8268 Salenstein
Land: Schweiz
anwaltlich vertreten durch: Maas & Kollegen
Straße und Hausnummer: Eckenerstraße 29
PLZ und Ort: 40468 Düsseldorf
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Verwendung sowie sich Berufen auf nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), in Bezug auf Verträge über die Vermittlung von Ticketkaufverträgen:
a)
GL weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass Veranstalter von Events seit einiger Zeit unterschiedliche Mittel und (vertragliche) Gestaltungsinstrumente verwenden (nachfolgend: „Event-AGB“), um Ticket-Transfers zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, insbesondere dann, wenn Dritte (wie hier die GL) kommerzielle Dienste in Bezug auf den Erwerb von Tickets vom vorherigen Eigentümer erbringen. Namentlich gilt dies im Fall von personalisierten Tickets. GL ist bemüht, das hierbei auftretende Konfliktpotential zu reduzieren, insbesondere dadurch, dass sie nicht selbst (Zwischen-)Eigentümerin des Tickets wird, sondern die Voraussetzungen für einen Direkterwerb des Kunden vom früheren Eigentümer schafft und lediglich für diese Dienstleistung eine Vergütung erhält, das Ticket selber hingegen zum Originalpreis (lediglich zzgl. USt. und Gebühren) an den Kunden weitergibt. Gleichwohl kann, zumal angesichts der Verschiedenartigkeit von Event-AGB und des Fehlens jeglichen Einflusses von GL auf diese, keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die zugunsten des Kunden geschaffene Möglichkeit des Ticket-Transfers eine solche ist, die im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Event-AGB rechtliche Wirksamkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Die möglichen Folgen eines eventuellen Verstoßes gegen die Event-AGB (etwa die Nichtgewährung von Zutritt zum Event, der Verfall einer Vertragsstrafe usw.) fallen ausschließlich in die Risikosphäre des Kunden und berühren in keinem Fall den Vergütungsanspruch von GL für die geleisteten Dienste, namentlich die Ticket-Suche. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen.
b)
Der Kunde ist gehalten, das Ticket unmittelbar nach dessen Erhalt auf eventuelle Diskrepanzen zwischen dessen tatsächlichem Inhalt und jenem der Bestellung (Inhalt der Dienstvertragsbestätigung) zu überprüfen (beispielsweise falsches Event oder falsche Platzkategorie) und vorhandene Abweichungen zeitnah per Email an support@ticketbande.de zu melden. Nach Rücksendung des zunächst ausgehändigten Tickets (GL wird hierzu eine entsprechende Versandanweisung erteilen und die damit einhergehenden Kosten tragen) wird GL sich bemühen, durch abermals zu entfaltende Tätigkeit i.S.v. § 2 Absatz (2) für den Kunden schnellstmöglich ein vertragsgemäßes Ticket zu besorgen. Gelingt dies endgültig nicht (was vermutet wird, sobald der Kunde sinnvollerweise keine Dispositionen mehr zur Teilnahme am Event treffen kann, wobei insoweit eine objektivierte, von individuellen Besonderheiten auf Kundenseite losgelöste Betrachtung angestellt wird), erstattet GL dem Kunden die von diesem gem. § 3 Absatz (1) gezahlte Vergütung. [(…)]
c) § 5 Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts
Die Dienstleistungen von GL hinsichtlich der Tickets beziehen sich auf solche (durch den Veranstalter zu erbringende) Leistungen i. S. v. § 312g (2) Nr. 9 BGB, die dem Bereich Freizeitgestaltung (nebst hierauf bezogener Dienstleistungen) zugehörig sind und (jedenfalls seitens des Veranstalters des Events) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen sind. Damit steht dem Kunden von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht zu; ein Rückgaberecht wird ihm durch vorlegende AGB (ebenfalls) nicht eingeräumt. Dies bedeutet, dass sämtliche Beauftragungen in Bezug auf Dienstleistungen hinsichtlich der Tickets durch den Kunden verbindlich sind und – nach Dienstvertragsbestätigung durch GL – die unbedingte Verpflichtung begründen, an GL die in § 3 Absätze (1) und (3) umschriebenen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 17. April 2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 23. Mai 2024