Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 18.06.2024
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 6 U 206/23
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Thüringen e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer
Straße und Hausnummer: Eugen-Richter-Straße 45
PLZ und Ort: 99085 Erfurt
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Gerd Lenuzza
Straße und Hausnummer: Blumenstraße 70
PLZ und Ort: 99092 Erfurt
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: DB Fernverkehr AG
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand
Straße und Hausnummer: Europa-Allee 78-84
PLZ und Ort: 60486 Frankfurt am Main
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: WilmerHale LLP
Straße und Hausnummer: Ulmenstraße 37-39
PLZ und Ort: 60325 Frankfurt am Main
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Unwirksame AGB in BahnCard-Verträgen:
a) „Unverbindlich testen: bis 6 Wochen vor Laufzeitende kündigen.“
b) „Die Probe Bahncard 25 bzw. Probe BahnCard 50 wird am Ende ihrer Gültigkeit automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement bzw. BahnCard 50-Abonnement überführt, wenn sie nicht 6 Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt wird.“
c) „Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 18.12.2023
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 08.01.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 05.02.2025
Datum der Beendigung: 18.12.2024
Art der Beendigung: Urteil
Rechtskräftige Entscheidung:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, es zu unterlassen, bei BahnCard-Verträgen, die nach dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zu verwenden oder sich auf eine solche Klausel zu berufen:
„Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“
2. an den Kläger 288,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2024 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.