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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 18.06.2024

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 6 U 206/23

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Thüringen e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer

Straße und Hausnummer: Eugen-Richter-Straße 45

PLZ und Ort: 99085 Erfurt

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Gerd Lenuzza

Straße und Hausnummer: Blumenstraße 70

PLZ und Ort: 99092 Erfurt

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: DB Fernverkehr AG

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Straße und Hausnummer: Europa-Allee 78-84

PLZ und Ort: 60486 Frankfurt am Main

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: WilmerHale LLP

Straße und Hausnummer: Ulmenstraße 37-39

PLZ und Ort: 60325 Frankfurt am Main

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Unwirksame AGB in BahnCard-Verträgen:

a) „Unverbindlich testen: bis 6 Wochen vor Laufzeitende kündigen.“
b) „Die Probe Bahncard 25 bzw. Probe BahnCard 50 wird am Ende ihrer Gültigkeit automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement bzw. BahnCard 50-Abonnement überführt, wenn sie nicht 6 Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt wird.“
c) „Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 18.12.2023

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 08.01.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 05.02.2025

Datum der Beendigung: 18.12.2024

Art der Beendigung: Urteil

Rechtskräftige Entscheidung:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, es zu unterlassen, bei BahnCard-Verträgen, die nach dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zu verwenden oder sich auf eine solche Klausel zu berufen:
„Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“

2. an den Kläger 288,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2024 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.

IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.