Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 28.06.2024
Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen: 3 HK O 6941/23
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
gesetzlicher Vertreter: Cornelia Tausch (Vorstand)
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Dornkamp Rechtsanwälte
Straße und Hausnummer: Alexanderstr. 9b
PLZ und Ort: 70184 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Fin Express GmbH
gesetzlicher Vertreter: Stefan Konrad
Straße und Hausnummer: Südwestpark 67
PLZ und Ort: 90449 Nürnberg
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte MLT Tarabochia
Straße und Hausnummer: Bavariaring 44
PLZ und Ort: 80336 München
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
- Die Beklagte soll Verbraucher aufgefordert haben, nicht bestellte aber erbrachte Dienstleistungen zu bezahlen
- Die Beklagte soll Cookie-Consent-Lösung in Gestalt eines Kastens vorgehalten haben, über den der Verbraucher Cookie-Einstellungen bestimmen kann, aber das Setzen nicht notwendiger Cookies („Statistiken“ und/oder „Marketing“) durch eine Voreinstellung erfolgt,
- Die Beklagte soll gegenüber Verbrauchern die Übersendung einer Anfrage über den Erhalt einer Finanzsanierung davon abhängig gemacht haben ("Pflichtfeld"), dass der Verbraucher eine Einwilligung erteilt, von der Beklagten und deren "Partnerfirmen" per Telefon und/oder elektronische "Werbung und Angebote" zu erhalten,
- Die Beklagte soll , Verbrauchern elektronisch Werbung und Angebote übermittelt haben, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher vorlag.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 06.12.2023
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 05.01.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 10.07.2024
Datum der Beendigung: 05.02.2024
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Vermittlung entgeltpflichtiger Finanzsanierungen Verbraucher zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen aufzufordern.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, eine Cookie-Consent-Lösung in Gestalt eines Kastens vorzusehen, über den der Verbraucher Cookie- Einstellungen bestimmen kann, wenn das Setzen nicht notwendiger Cookies (" Statistiken" und/oder "Marketing") durch eine Voreinstellung erfolgt.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber die Übersendung einer Anfrage über den Erhalt einer Finanzsanierung davon abhängig zu machen ("Pflichtfeld"), dass der Verbraucher eine Einwilligung erteilt, von der Beklagten und deren "Partnerfirmen" per Telefon und/oder elektronische "Werbung und Angebote" zu erhalten.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern telefonisch und/oder elektronisch Werbung und Angebote, die z.B. der Optimierung der finanziellen Situation des Verbrauchers dienlich sein können, zu übermitteln, wenn der Beklagten keine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in den Erhalt Telefonwerbung bzw. elektronischer Werbepost vorliegt.
5. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Zi ern I. bis IV. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.