Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 02.07.2024
Gericht: Landgericht Berlin II
Aktenzeichen: 52 O 86/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Frau Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Susanne Fitzner
Straße und Hausnummer: Ehrenbergstraße 23
PLZ und Ort: 14195 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: BTB Blockheizkraftwerks- Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer David Weiblein, Nicolai Werner und Oliver Zernahle
Straße und Hausnummer: Gaußstraße 11
PLZ und Ort: 10589 Berlin
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Der Kläger begehrt Unterlassung, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit Fernwärmelieferverträgen gegenüber Verbraucher:innen auf der Internetseite https://www.btb-berlin.de den Abschluss von Fernwärmeverträgen zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die dazugehörigen Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und/oder Preiskomponenten sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Der Anspruch wird gestützt auf §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 15.02.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 25.04.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 07.01.2025
Datum der Beendigung: 25.09.2024
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit Fernwärmelieferverträgen gegenüber Verbraucher:innen auf der Internetseite https://www.btb-berlin.de den Abschluss von Fernwärmeverträgen zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die dazugehörigen Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und/oder Preiskomponenten sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies erfolgt wie auf der Internetseite der Beklagten unter https://www.btb-berlin.de am 17.11.2023 sowie in Anlage K3 der Klageschrift vom 15.02.2024 abgebildet.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.