Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 03.07.2024
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen: 2 Ukl 1/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
gesetzlicher Vertreter: Vorstand Frau Cornelia Tausch
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Ralf Eckhard
Straße und Hausnummer: Hasenbergsteig 5
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Volksbank Darmstadt Mainz eG
gesetzlicher Vertreter: Vorstand Uwe Abel, Matthias Martiné, Jörg Lindemann, Hans-Jürgen Mehl, Heinz Peter Schamp, Karsten Zerfaß
Straße und Hausnummer: Neubrunnenstraße 2
PLZ und Ort: 55116 Mainz
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Straße und Hausnummer: Wilhelm-Haas-Platz
PLZ und Ort: 63263 Neu-Isenburg
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Unwirksamkeit von Vertragsklauseln i.Z.m. Altersvorsorgeverträgen (VR-Rente-Plus - Verwaltungskosten, Mahnkosten und Kosten für Rücklastschriften).
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 25.03.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 11.04.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 12.02.2025
Datum der Beendigung: 19.12.2024
Art der Beendigung: Urteil
Rechtskräftige Entscheidung:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen VR-RentePlus zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
1. Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase erhoben werden.
2. Gesondert in Rechnung gestellt werden zurzeit 4,50 EUR Mahnkosten (...)
3. Gesondert in Rechnung gestellt werden zurzeit (...) 5,00 EUR Kosten für Rücklastschriften.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 12. April 2024 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt hinsichtlich Ziffer I des Tenors 15.000,00 €, im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.