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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 03.07.2024

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz

Aktenzeichen: 2 Ukl 1/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstand Frau Cornelia Tausch

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Ralf Eckhard

Straße und Hausnummer: Hasenbergsteig 5

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Volksbank Darmstadt Mainz eG

gesetzlicher Vertreter: Vorstand Uwe Abel, Matthias Martiné, Jörg Lindemann, Hans-Jürgen Mehl, Heinz Peter Schamp, Karsten Zerfaß

Straße und Hausnummer: Neubrunnenstraße 2

PLZ und Ort: 55116 Mainz

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Straße und Hausnummer: Wilhelm-Haas-Platz

PLZ und Ort: 63263 Neu-Isenburg

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Unwirksamkeit von Vertragsklauseln i.Z.m. Altersvorsorgeverträgen (VR-Rente-Plus - Verwaltungskosten, Mahnkosten und Kosten für Rücklastschriften).

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 25.03.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 11.04.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 12.02.2025

Datum der Beendigung: 19.12.2024

Art der Beendigung: Urteil

Rechtskräftige Entscheidung:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen VR-RentePlus zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1. Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase erhoben werden.

2. Gesondert in Rechnung gestellt werden zurzeit 4,50 EUR Mahnkosten (...)

3. Gesondert in Rechnung gestellt werden zurzeit (...) 5,00 EUR Kosten für Rücklastschriften.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 12. April 2024 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt hinsichtlich Ziffer I des Tenors 15.000,00 , im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.