Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 16.07.2024
Gericht: Landgericht Bochum
Aktenzeichen: I-16 O 27/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch und Sascha Müller-Kraenner
Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4
PLZ und Ort: 78315 Radolfzell
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: LUMENS Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Bulling Schütt, Rechtsanwältin Juliane Schütt
Straße und Hausnummer: Mauerstraße 83/84
PLZ und Ort: 10117 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Birgit Lorenz, geschäftlich handelnd unter BIS IMMOBILIEN
Straße und Hausnummer: Möserweg 11
PLZ und Ort: 48149 Münster
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven Partnerschaft mbB
Straße und Hausnummer: Am Mittelhafen 10
PLZ und Ort: 48155 Münster
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte soll am 11.11.2023 entgegen § 87 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) geschäftlich handelnd eine Anzeige für eine nach dem GEG kennzeichnungspflichtige Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorlag, vor deren Verkauf veröffentlicht haben, ohne in der Immobilienanzeige auch die im Energieausweis angegebenen Informationen zur Art des Energieausweises und zum Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes und zur Energieeffizienzklasse anzugeben.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 21.03.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 17.04.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 17.01.2025
Datum der Beendigung: 05.09.2024
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil nach außergerichtlichem Vergleich
Rechtskräftige Entscheidung:
1. Die Beklagte erkennt die Anträge aus der Klageschrift vom 21.03.2024 zu Ziffern 1. und 2. an und zahlt zur Abgeltung des Klageantrags zu 3. einen Betrag in Höhe von 3.500,00 Euro an den Kläger.
2. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten dieses Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden, trägt die Beklagte.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.