Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 18.07.2024
Gericht: Landgericht Bochum
Aktenzeichen: I-13 O 19/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Deutsche Umwelthilfe e.V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch ihre Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch und Sascha Müller-Kraenner
Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4
PLZ und Ort: 78315 Radolfzell
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Geulen & Klinger
Straße und Hausnummer: Schaperstraße 15
PLZ und Ort: 10719 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: AutoCenter Meschede GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer Cem Göksu und Can Göksu
Straße und Hausnr.: Scheidweg 16
PLZ und Ort: 59872 Meschede
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: ETL Voigt RAe GmbH
Straße und Hausnummer: Kleppingstraße 20
PLZ und Ort: 44135 Dortmund
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Der Beklagten wird vorgeworfen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 21.03.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 29.04.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 18.07.2024
Datum der Beendigung: 24.06.2024
Art der Beendigung: Anerkenntnisteil- und Schlussurteil
Entscheidungstext: Die Beklagte wird gem. ihrem Anerkenntnis verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden.