Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 05.08.2024
Gericht: Landgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 14 O 1/24 KfH
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorsitzenden
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: DORNKAMP Rechtsanwälte
Straße und Hausnummer: Alexanderstraße 9b
PLZ und Ort: 70184 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Altana Ltd.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Direktor Harald Rolf Linhart
Straße und Hausnummer: 71-75 Shelton Street Covent Garden
PLZ und Ort: WC2H9JQ London
Land: Vereinigtes Königreich
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Nahrungsergänzungsmittels mit Angaben über eine mögliche Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wenn diese Gewichtsabnahme nicht realistisch ist und die Bewerbung der Gewichtsabnahme darüber hinaus das Leben und die Gesundheit des Verbrauchers gefährdet, gegenüber dem mit der Gewichtsabnahme geworben wird.
Verbrauchern im Internet vorverpackte Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dass Name und Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der EU niedergelassen ist, des Importeurs, der das Lebensmittel in die Union einführt, vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig angegeben werden, bereitgestellt werden.
Verbrauchern im Internet vorverpackte Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dass im Falle des Angebots eines vorverpackten Lebensmittels im Internet eine Nährwertdeklaration vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar ist und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheint oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig angegeben werden, bereitgestellt werden.
Verbrauchern im Internet den Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln anzubieten und/oder anbieten zu lassen,
1. wenn der Verbraucher die Bestellung über eine Schaltfläche abschließen soll, die mit den Worten "JETZT BESTELLEN" beschriftet ist,
und/oder
2. ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über den Gesamtpreis, über die wesentlichen Eigenschaften des Lebensmittels sowie über Zusatzkosten, z. B. Frachtkosten, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zu informieren und/oder informieren zu lassen.
Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln an Verbraucher mit Kundenbewertungen zu werben und/oder werben zu lassen, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie die Beklagte sicherstellt und/oder sicherstellen lässt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich erworben haben.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 29.12.2023
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 02.01.2024