Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 08.08.2024
Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen: 3 HK O 2125/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.
gesetzlicher Vertreter: Jürgen Resch und Sascha Müller-Kraenner
Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4
PLZ und Ort: 78315 Radolfzell
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Roland Demleitner
Straße und Hausnummer: Rheinstraße 11
PLZ und Ort: 65549 Limburg
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: BAUWERKE Bauträger GmbH
gesetzlicher Vertreter: Dr. h.c. Ulrich Liebe und Thomas Leitner
Straße und Hausnummer: Ostendstraße 196
PLZ und Ort: 90482 Nürnberg
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: LIEB. Rechtsanwälte
Straße und Hausnummer: Äußere Brucker Straße 51
PLZ und Ort: 91052 Erlangen
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte soll zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf veröffentlicht haben, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung, zu dem im Energieausweis genannten Baujahr und zu der im Energieausweis genannten Energieeffizienzklasse des Gebäudes enthält. Dies soll in einer Immobilienanzeige der Beklagten in der Zeitung "Nürnberger Nachrichten, Ausgabe vom 16.12.20.23, für die Wohnimmobilie "3 Zimmer Neubauwohnung" in Schwaig bei Nürnberg, ca. 93 m² Wohnfläche" zum Kaufpreis von 563.000,00 EUR, erfolgt sein.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 11.04.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 10.05.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 18.02.2025
Datum der Beendigung: 08.10.2024
Art der Beendigung: Vergleich
Rechtskräftige Entscheidung:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe deren Höhe durch die Klägerin angemessen festzusetzen ist und deren Angemessenheit im Streitfalle durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen an die Klägerin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung, zu dem im Energieausweis genannten Baujahr und zu der im Energieausweis genannten Energieeffizienzklasse des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie auf Seite 3 oben der Klage wiedergegeben (welche als Anlage 1 zu diesem Vergleich genommen wird).
2. Der Kläger nimmt diese Verpflichtungserklärung der Beklagten an.
3. Die Parteien sind sich einig, dass der bereits bestehende Unterlassungsvertrag (bzgl. der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 16.11.2018) weiterhin bestehen bleibt. Im Falle einer Zuwiderhandlung darf der Kläger allerdings nur einmal eine Vertragsstrafe aus einem dieser Unterlassungsverträge fordern.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 280,78 € zu zahlen.
5. Die Beklagte verpflichtet sich ferner, auf die Vertragsstrafe an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.500,00 € zu zahlen.
6. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche aus der streitgegenständlichen Verletzungshandlung abgegolten.
7. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch diesen Vergleich verursachten Kosten trägt die Beklagte. Der Kläger sichert jedoch zu, hinsichtlich der Einigungsgebühr nur Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 € gegenüber der Beklagten in Rechnung zu stellen.