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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 09.08.2024

Gericht: Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 14 UKl 2/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Deutscher Verbraucherschutzverein e. V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Lars Steinhorst

Straße und Hausnummer: Zum Jagenstein 3

PLZ und Ort: 14478 Potsdam

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwältin Sabine Haug

Straße und Hausnummer: Nicolaiplatz 8

PLZ und Ort: 14770 Brandenburg an der Havel

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: PVS Sachsen GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Michael Penth

Straße und Hausnummer: Schützenhöhe 11

PLZ und Ort: 01099 Dresden

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Linnemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Meißner Straße 103

PLZ und Ort: 01445 Radebeul

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer – zu unterlassen,

Verbrauchern bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen im Auftrag des medizinischen Leistungserbringers für Mahnungen

1. pauschale Mahnkosten in Rechnung zu stellen, soweit der medizinische Leistungserbringer mit dem jeweiligen Verbraucher keine Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung der Mahnkosten in mindestens der Höhe des ihm in Rechnung gestellten Betrages getroffen hat,

2. Pauschalbeträge von 3,50 oder höher in Rechnung zu stellen, soweit der medizinische Leistungserbringer mit dem jeweiligen Verbraucher keine Individualvereinbarung über eine pauschale Abgeltung der Mahnkosten in mindestens der Höhe des ihm in Rechnung gestellten Betrages getroffen hat,

3. sich aufgrund einer früheren Inrechnungstellung einer unter 1. oder 2. fallenden Pauschale eines Anspruchs auf die Pauschale zu berühmen, insbesondere die außergerichtliche Inkassierung oder die gerichtliche Titulierung einer solcher Pauschale zu betreiben.

Weiter werden die Anträge nach §§ 276 Abs. 2 und 331 Abs. 3 ZPO gestellt.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 06.06.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 09.07.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 04.02.2025

Datum der Beendigung: 07.01.2025

Art der Beendigung: Endurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, es - insbesondere wenn dies wie mit Mahnschreiben vom 04.04.2024 (K 1) geschieht - zu unterlassen, Verbrauchern bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen im Auftrag des medizinischen Leistungserbringers für Mahnungen

1. pauschale Mahnkosten in Rechnung zu stellen, soweit der medizinische Leistungserbringer mit dem jeweiligen Verbraucher keine Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung der Mahnkosten in mindestens der Höhe des ihm in Rechnung gestellten Betrages getroffen hat,

2. Pauschalbeträge von 3,50 oder höher in Rechnung zu stellen, soweit der medizinische Leistungserbringer mit dem jeweiligen Verbraucher keine Individualvereinbarung über eine pauschale Abgeltung der Mahnkosten in mindestens der Höhe des ihm in Rechnung gestellten Betrages getroffen hat,

3. sich aufgrund einer früheren Inrechnungstellung einer unter 1. oder 2. fallenden Pauschale eines Anspruchs auf die Pauschale zu berühmen, insbesondere die außergerichtliche Inkassierung oder die gerichtliche Titulierung einer solcher Pauschale zu betreiben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Verurteilung zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages.