Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 19.09.2024
Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen: 3 UKl 17/24 e
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
gesetzlicher Vertreter: Vorstand Herrn Wolfang Schuldzinski
Straße und Hausnummer: Mintropstraße 27
PLZ und Ort: 40215 Düsseldorf
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Straße und Hausnummer: Adenauerplatz 1
PLZ und Ort: 33602 Bielefeld
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Markus Haas
Straße und Hausnummer: Georg-Brauchle-Ring 50
PLZ und Ort: 80992 München
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte LORENZ SEIDLER GOSSEL
Straße und Hausnummer: Widenmayerstraße 23
PLZ und Ort: 80538 München
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte soll es wegen Verstoßes gegen §§ 307, 308 BGB unterlassen, in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen (o2 Home Produkte) die Verwendung folgender und/oder dieser inhaltsgleicher Klauseln zu unterlassen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
a) Telefónica Germany kann die vertraglichen Leistungen der O2 Home Tarife abhängig vom Tarif und der örtlichen Verfügbarkeit über Mobilfunk (LTE/5G), DSL, Kabel oder Glasfaser (im Folgenden: "Übertragungstechnologie“) bereitstellen.
b) Abgesehen vom Tarif O2 Internet 150 kann der Anbieter die Übertragungstechnologie der O2 Home Produkte während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 ändern:
3.2.1. Bei initialer Bereitstellung des O2 Home Produktes über Mobilfunk (LTE/ 5G) kann Telefónica Germany den Anschluss während der Laufzeit des Vertrages, frühestens jedoch 6 Monate nach Vertragsschluss, unterbrechungs- und kostenfrei auf eine andere verfügbare Übertragungstechnologie umstellen, wenn das vom Kunden verbrauchte Datenvolumen deutlich über der üblichen Nutzung liegt und die Umstellung keinen Einfluss auf die vereinbarten Leistungen und Preise, die Laufzeit und die sonstigen vertraglichen Konditionen hat. Eine solche Umstellung kann z.B. nur erfolgen, wenn für die neue Übertragungstechnologie mindestens gleiche oder sogar bessere Bandbreitenbereiche definiert sind. Das vom Kunden verbrauchte Datenvolumen liegt dann deutlich über der üblichen Nutzung, wenn das tatsächlich verbrauchte Datenvolumen in drei Abrechnungsmonaten während der Vertragslaufzeit jeweils 300 GB überstiegen hat. Hat der Kunde die Bereitstellung eines Routers durch Telefónica Germany beauftragt, wird dieser bei Umstellung der Übertragungstechnologie automatisch und ohne Mehrkosten für den Kunden gegen ein vergleichbares passendes Gerät ausgetauscht. Umstellungen gem. Ziffer 3.2.1 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Umstellung erfolgen soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Umstellung sowie sein nachfolgend beschriebenes Sonderkündigungsrecht informiert. Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der zuvor genannten Mitteilung über die Umstellung ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Umstellung erfolgen soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
3.2.2. Bei initialer Bereitstellung des O2 Home Produktes über DSL oder Kabel kann Telefónica Germany zur Optimierung ihrer Infrastruktur und/oder zur Verbesserung ihres Leistungsangebotes den Anschluss während der Laufzeit des Vertrages unterbrechungs- und kostenfrei auf eine andere verfügbare Übertragungstechnologie, ausgenommen Mobilfunk (5G/LTE) umstellen, soweit dies keinen Einfluss auf die vereinbarten Leistungen und Preise, die Laufzeit und die sonstigen vertraglichen Konditionen hat. Eine solche Umstellung kann z.B. nur erfolgen, wenn für die neue Übertragungstechnologie mindestens gleiche oder sogar bessere Bandbreitenbereiche definiert sind. Eine solche Umstellung darf nur einmal jährlich, frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss und nur einmal während der vereinbarten Mindestlaufzeit erfolgen. Hat der Kunde die Bereitstellung eines Routers durch Telefónica Germany beauftragt, wird dieser bei Umstellung der Übertragungstechnologie automatisch ohne Mehrkosten für den Kunden gegen ein vergleichbares passendes Gerät ausgetauscht. Umstellungen gem. Ziffer 3.2.2 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate bevor die Umstellung erfolgen soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Umstellung sowie über seine nachfolgend beschriebenen Widerspruchs- und Sonderkündigungsrechte informiert. Der Kunde kann der Umstellung bis zum mitgeteilten Zeitpunkt der Umstellung in Textform widersprechen. Widerspricht der Kunde der Umstellung nicht form- und fristgerecht, stellt dies seine Zustimmung zur Umstellung dar. Widerspricht der Kunde form- und fristgerecht, unterbleibt die Umstellung. Unabhängig vom vorgenannten Widerspruchsrecht und unabhängig von dessen Ausübung kann der Kunde innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung über die Umstellung ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Umstellung erfolgen soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 18.07.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 04.09.2024