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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 24.09.2024

Gericht: Oberlandesgericht Köln

Aktenzeichen: 15 UKl 1/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Wolfgang Schuldzinski

Straße und Hausnummer: Mintropstraße 27

PLZ und Ort: 40215 Düsseldorf

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Spirit Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Straße und Hausnummer: Neumarkt 16-18

PLZ und Ort: 04109 Leipzig

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Meta Platforms Ireland Limited

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer Yvonne Cunnane, Maria-Begona Fallon, David Harris, Anne O‘Leary

Straße und Hausnummer: Merrion Road Dublin 4

PLZ und Ort: D04 X2K5 Dublin

Land: Irland

anwaltlich vertreten durch: Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP

Straße und Hausnummer: Ulmenstraße 37-39

PLZ und Ort: 60325 Frankfurt am Main

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Der Kläger wirft der Beklagten eine rechtswidrige Datenverarbeitungspraxis zum Zwecke personalisierter Werbung auf den sozialen Netzwerken "Instagramm " und "Facebook" ohne Einwilligung der betroffenen Personen vor.

Nach den Angaben des Klägers forderte die Beklagte Verbraucher bei der Nutzung ihrer Dienste auf, eine „Auswahl zum Thema Werbung“ zu treffen. In den entsprechenden Aufforderungen erklärte die Beklagte, aufgrund einer geänderten Gesetzeslage stünden ihre Nutzer nun vor der Wahl, ob sie der Beklagten zur weiteren kostenfreien Nutzung die „Verwendung“ ihrer „Informationen“ zur Anzeige von Werbung gestatten, oder ein zahlungspflichtiges Abonnement abschließen, um keine Werbung mehr angezeigt zu bekommen.

Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Klägers um einen Verstoß gegen Art. 5, Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Soweit außerdem mit der Zustimmung zu Werbung zugleich die Einwilligung für das Setzen von Cookies verbunden worden sei, liege auch eine unzulässige Kopplung vor. Für das Setzen und Auslesen von nicht notwendigen,insbesondere Analyse- und Marketing-Cookies, bedürfe es nach § 25 Telekomunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz einer gesonderten Einwilligung.

Es fehle auch an den für eine Einwilligung erforderlichen verständlichen, transparenten Informationen, auch in Bezug auf ein jederzeitiges Widerrufsrecht.

Schließlich bestehe ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung im Hinblick auf den kommunizierten Anlass der Umstellung auf das pay-orconsent-Modell aus § 5 UWG. Ein solcher Unterlassungsanspruch wird hilfsweise geltend gemacht.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 02.05.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 09.08.2024