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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 15.10.2024

Gericht: Landgericht Regensburg

Aktenzeichen: 1 HKO 639/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gesetzlicher Vertreter: Vorständin Frau Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Susanne Fitzner

Straße und Hausnummer: Ehrenbergstr. 23

PLZ und Ort: 14195 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Bayernwerk Netz GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Gudrun Alt, Dr. Joachim Kabs, Robert Pflügl

Straße und Hausnummer: Lilienthalstraße 7

PLZ und Ort: 93049 Regensburg

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Robert Messerer

Straße und Hausnummer: Weißbräuhausgasse 6

PLZ und Ort: 93047 Regensburg

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Die Beklagte soll im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten dem Auftrag nachgekommen sein bzw. dies veranlasst haben.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 08.04.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 25.04.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 15.10.2024

Datum der Beendigung: 26.08.2024

Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Anerkenntnisurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen oder nachkommen zu lassen, wenn dies wie im Fall des Verbrauchers geschieht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.