Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 15.10.2024
Gericht: Landgericht Regensburg
Aktenzeichen: 1 HKO 639/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
gesetzlicher Vertreter: Vorständin Frau Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Susanne Fitzner
Straße und Hausnummer: Ehrenbergstr. 23
PLZ und Ort: 14195 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Bayernwerk Netz GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Gudrun Alt, Dr. Joachim Kabs, Robert Pflügl
Straße und Hausnummer: Lilienthalstraße 7
PLZ und Ort: 93049 Regensburg
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Robert Messerer
Straße und Hausnummer: Weißbräuhausgasse 6
PLZ und Ort: 93047 Regensburg
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte soll im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten dem Auftrag nachgekommen sein bzw. dies veranlasst haben.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 08.04.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 25.04.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 15.10.2024
Datum der Beendigung: 26.08.2024
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Anerkenntnisurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen oder nachkommen zu lassen, wenn dies wie im Fall des Verbrauchers geschieht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.