Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 23.10.2024
Gericht: Landgericht Regensburg
Aktenzeichen: 1 HKO 991/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Jürgen Resch und Sascha Müller-Kraenner
Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4
PLZ und Ort: 78315 Radolfzell
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Roland Demleitner
Straße und Hausnummer: Rheinstraße 11
PLZ und Ort: 65549 Limburg an der Lahn
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Jepsen Betriebs GmbH & Co. KG
gesetzlicher Vertreter: Jepsen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Marx
Straße und Hausnummer: Johann-Hösl-Straße 13
PLZ und Ort: 93053 Regensburg
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte soll im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO 2 -Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen), der Modelle Audi TT RS Roadster, 294 kW/400 PS und/oder Audi RS5 Sportback tiptronic, 331 kW/450 PS und/oder VW Golf, GTI 2.0 TSI, 180 kW/245 PS geworben haben, ohne deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und deren Werte der CO 2 -Emissionen anzugeben.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 03.06.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 25.06.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 24.10.2024
Datum der Beendigung: 22.10.2024
Art der Beendigung: Versäumnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO 2 -Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen), der Modelle Audi TT RS Roadster, 294 kW/400 PS und/oder Audi RS5 Sportback tiptronic, 331 kW/450 PS und/oder VW Golf, GTI 2.0 TSI, 180 kW/245 PS zu werben, ohne deren Werte des Kraftstoffverbrauchs und deren Werte der CO 2 -Emissionen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter www.jepsen-autogruppe.de am 26.01.2024.