Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 24.10.2024
Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen: 3 UKl 12/24 e
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
gesetzlicher Vertreter: Vorstand Herr Wolfang Schuldzinski
Straße und Hausnummer: Mintropstraße 27
PLZ und Ort: 40215 Düsseldorf
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Baumeister Rechtsanwälte
Straße und Hausnummer: Königsstraße 51-53
PLZ und Ort: 48143 Münster
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: NeS GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Christian Bernhardt, Heiko Kordmann und Claus Leitl
Straße und Hausnummer: Industriepark Ponholz 1
PLZ und Ort: 93142 Maxhütte-Haidhof
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Rauscher & Partner
Straße und Hausnummer: Ludwig-Eckert-Str. 10
PLZ und Ort: 93049 Regensburg
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte soll es unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in ihrem Onlineshop Steckersolargeräte im Sinne des § 3 Nr. 43 EEG (sogenannte "Balkonkraftwerke") zum Verkauf anzubieten, die aufgrund ihrer Wechselrichterleistung nicht zu den gemäß § 8 Abs. 5a EEG privilegierten Steckersolargeräten zählen,
1. wenn nicht klar und verständlich vor Abgabe der Vertragserklärung durch die Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass das Steckersolargerät durch einen beim Stromnetzbetreiber eingetragenen Elektrofachbetrieb anzuschließen und durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb beim Stromnetzbetreiber anzumelden ist (sogenannte "Elektrofachkraft_Pflicht“),
2. mit Aussagen wie "kann in wenigen Minuten installiert werden“ und/oder wie "trotz der hohen Solarmodul-Leistung ist die Anlage genehmigungsfrei, da der Wechselrichter auf 600/800W gedrosselt werden kann“ zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn nicht klar und verständlich vor Abgabe der Vertragserklärung durch die Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass das Steckersolargerät durch einen beim Stromnetzbetreiber eingetragenen Elektrofachbetrieb anzuschließen und durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb beim Stromnetzbetreiber anzumelden ist (sogenannte "Elektrofachkraft-Pflicht“).
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 24.06.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 18.09.2024