Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 31.10.2024
Gericht: Landgericht Berlin II
Aktenzeichen: 52 O 280/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte merlekerpartner rechtsanwälte notare
Straße und Hausnummer: Hardenbergstraße 10
PLZ und Ort: 10623 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Inversal Germany GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer Marc Roca Ferrer
Straße und Hausnummer: Mühlenstraße 8a
PLZ und Ort: 14167 Berlin
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Werbung für Gewichtsdecken auf der Webseite https://leviadecke.de mit den Aussagen
a) In der Sendung "Der große Warentest" testete das ZDF in Kooperation mit Stiftung Warentest verschiedene Matratzen und Bettdecken,
b) Mit der Hilfe von Stiftung Warentest wurden in einem Schlaf-Labor verschiedene Produkte auf Nutzen, Qualität und Funktionalität geprüft.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 27.08.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 25.10.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 06.02.2025
Datum der Beendigung: 06.11.2024
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Website https://leviadecke.de für Gewichtsdecken mit den Aussagen zu werben bzw. werben zu lassen:
a)
„In der Sendung „Der große Warentest“ testete das ZDF in Kooperation mit Stiftung Warentest verschiedene Matratzen und Bettdecken“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 der Klageschrift abgebildet;
und/oder
b)
„Mit der Hilfe von Stiftung Warentest wurden in einem Schlaf-Labor verschiedene Produkte auf Nutzen, Qualität und Funktionalität geprüft“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 der Klageschrift abgebildet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (am 25.10.2024) zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.