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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 31.10.2024

Gericht: Landgericht Berlin II

Aktenzeichen: 52 O 280/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte merlekerpartner rechtsanwälte notare

Straße und Hausnummer: Hardenbergstraße 10

PLZ und Ort: 10623 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Inversal Germany GmbH

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer Marc Roca Ferrer

Straße und Hausnummer: Mühlenstraße 8a

PLZ und Ort: 14167 Berlin

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Werbung für Gewichtsdecken auf der Webseite https://leviadecke.de mit den Aussagen
a) In der Sendung "Der große Warentest" testete das ZDF in Kooperation mit Stiftung Warentest verschiedene Matratzen und Bettdecken,
b) Mit der Hilfe von Stiftung Warentest wurden in einem Schlaf-Labor verschiedene Produkte auf Nutzen, Qualität und Funktionalität geprüft.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 27.08.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 25.10.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 06.02.2025

Datum der Beendigung: 06.11.2024

Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Website https://leviadecke.de für Gewichtsdecken mit den Aussagen zu werben bzw. werben zu lassen:
a)
„In der Sendung „Der große Warentest“ testete das ZDF in Kooperation mit Stiftung Warentest verschiedene Matratzen und Bettdecken“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 der Klageschrift abgebildet;
und/oder
b)
„Mit der Hilfe von Stiftung Warentest wurden in einem Schlaf-Labor verschiedene Produkte auf Nutzen, Qualität und Funktionalität geprüft“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 der Klageschrift abgebildet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (am 25.10.2024) zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.