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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 05.11.2024

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg

Aktenzeichen: 3 UKl 22/24 e

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Kapitalanleger und Versicherungsnehmer e. V.

Straße und Hausnummer: Nimrodstraße 16

PLZ und Ort: 82131 Gauting

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Baierbrunner Straße 85

PLZ und Ort: 81379 München

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Volksbank Raiffeisenbank Fürstenfeldbruck eG

Straße und Hausnummer: Dachauer Straße 10

PLZ und Ort: 82256 Fürstenfeldbruck

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten eine verwirkte Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte verwendete Klauseln, die nach Auffassung des Klägers missbräuchlich sind. Sie wurde von dem Kläger abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 27.02.2013 gegenüber Verbrauchern folgende Entgeltklausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nicht mehr zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf die nachstehend genannten Klauseln zu verlangen:
"Buchungsposten 0,34 EUR 0,30 EUR"
Diese Verpflichtung übernahm die Beklagte auch für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle veröffentlicht wird. Eine Überprüfung der Internetseite der Beklagten am 24.02.2020 gegen 10:48 Uhr und am 25.02.2020 gegen 14:26 Uhr habe ergeben, dass die Beklagte in den dort zur Kundenberatung herangezogenen Entgeltinformationen die beanstandete Klausel wenigstens inhaltsgleich immer noch weiterverwendete. In der auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Preisüber­sicht "Girokonto-Vergleich" habe die Beklagte die Klausel inhaltsgleich weiterverwendet. Dort hieß es unter
"Basisleistungen":
"sonstige (z. B. Gut-/Lastschriften/Überweisungen) 0,35 0,31€".

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 08.10.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 26.10.2024