Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 06.11.2024
Gericht: Landgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 18 O 48/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
gesetzlicher Vertreter: Cornelia Tausch (Vorstand)
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Dr. Benjamin Stillner
Straße und Hausnummer: Alexanderstraße 9b
PLZ und Ort: 70184 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Fitness Champ Weinheim I GmbH
gesetzlicher Vertreter: Christoph Preis (Geschäftsführer)
Straße und Hausnummer: Hauptstraße 2
PLZ und Ort: 64625 Bensheim
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Bewerbung auf der Internetseite der Beklagten, der Verbraucher zahle als „Vorverkaufsangebot“ „1 Jahr Fitness für 4,99 €“, soll objektiv unzutreffend und damit irreführend nach §§ 3, 5 Abs. 2 Fall 1, Fall 2 Nr. 2 UWG sein. Weiter soll es irreführend sein, gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Abschluss eines Mietvertrags zu behaupten, der Verbraucher zahle während einer bestimmten Vertragslaufzeit (12 Monate bzw. 24 Monate) jeweils 4,99 €/Monat. Mitteilung des Verbrauchers zum Anfall einer „Servicepauschale“ erst unmittelbar vor Abschluss der Buchung soll unlauter sein. Beklagte soll weiter gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 5 EGBGB verstoßen haben.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 07.10.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 30.10.2024