Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 05.12.2024
Gericht: Landgericht Berlin II
Aktenzeichen: 52 O 190/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte merlekerpartner rechtsanwälte notare
Straße und Hausnummer: Hardenbergstraße 10
PLZ und Ort: 10623 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Wizz Air Hungary Ltd.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand (Board of Directors): József János Váradi, Ian Ogden Malin, Roland Tibor Tischner, Robert Etienne Carey, Michael James Delehant
Straße und Hausnummer: Lechner Ödön fasor 6
PLZ und Ort: 1095 Budapest
Land: Ungarn
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Zurverfügungstellung eines Systems zur Flugbuchung im Internet, bei dem der Flugpreis, die Steuern und die Flughafengebühren nicht neben dem Endpreis ausgewiesen werden
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 13.06.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 08.08.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 10.01.2025
Datum der Beendigung: 19.09.2024
Art der Beendigung: Versäumnisurteil
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite www.wizzair.com zur Verfügung zu stellen bzw. stellen zu lassen und dabei den Flugpreis, die Steuern und die Flughafengebühren neben dem Endpreis nicht auszuweisen bzw. ausweisen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2024 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt.
- Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.