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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 05.12.2024

Gericht: Landgericht Berlin II

Aktenzeichen: 52 O 190/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte merlekerpartner rechtsanwälte notare

Straße und Hausnummer: Hardenbergstraße 10

PLZ und Ort: 10623 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Wizz Air Hungary Ltd.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand (Board of Directors): József János Váradi, Ian Ogden Malin, Roland Tibor Tischner, Robert Etienne Carey, Michael James Delehant

Straße und Hausnummer: Lechner Ödön fasor 6

PLZ und Ort: 1095 Budapest

Land: Ungarn

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Zurverfügungstellung eines Systems zur Flugbuchung im Internet, bei dem der Flugpreis, die Steuern und die Flughafengebühren nicht neben dem Endpreis ausgewiesen werden

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 13.06.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 08.08.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 10.01.2025

Datum der Beendigung: 19.09.2024

Art der Beendigung: Versäumnisurteil

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite www.wizzair.com zur Verfügung zu stellen bzw. stellen zu lassen und dabei den Flugpreis, die Steuern und die Flughafengebühren neben dem Endpreis nicht auszuweisen bzw. ausweisen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2024 zu zahlen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt.
  6. Der Streitwert wird auf 15.000,00 festgesetzt.