Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 11.12.2024
Gericht: Landgericht Lübeck
Aktenzeichen: 8 O 45/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch Cornelia Tausch (Vorstand)
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: DORNKAMP Rechtsanwälte Stillner Partnerschaft mbB
Straße und Hausnummer: Alexanderstraße 9b
PLZ und Ort: 70184 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: INFINITY WORKWEAR GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch Matthias Illig (Geschäftsführer)
Straße und Hausnummer: Industriestraße 30
PLZ und Ort: 21493 Schwarzenbek
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Verbrauchern im Internet Textilwaren zum Kauf anzubieten und die Verbraucher in diesem Zusammenhang über deren gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren, ohne darin eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer anzugeben, die der Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts nutzen kann.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 26.06.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 23.07.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 10.12.2024
Datum der Beendigung: 28.08.2024
Art der Beendigung: Versäumnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Versäumnisurteil vom 07.08.2024 mit folgendem Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Textilwaren zum Kauf anzubieten und den Verbraucher in diesem Zusammenhang über dessen gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren, ohne darin eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer anzugeben, die der Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts nutzen kann.
Der Beklagten wird angedroht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.