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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 11.12.2024

Gericht: Landgericht Lübeck

Aktenzeichen: 8 O 45/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch Cornelia Tausch (Vorstand)

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: DORNKAMP Rechtsanwälte Stillner Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Alexanderstraße 9b

PLZ und Ort: 70184 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: INFINITY WORKWEAR GmbH

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch Matthias Illig (Geschäftsführer)

Straße und Hausnummer: Industriestraße 30

PLZ und Ort: 21493 Schwarzenbek

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Verbrauchern im Internet Textilwaren zum Kauf anzubieten und die Verbraucher in diesem Zusammenhang über deren gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren, ohne darin eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer anzugeben, die der Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts nutzen kann.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 26.06.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 23.07.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 10.12.2024

Datum der Beendigung: 28.08.2024

Art der Beendigung: Versäumnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Versäumnisurteil vom 07.08.2024 mit folgendem Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Textilwaren zum Kauf anzubieten und den Verbraucher in diesem Zusammenhang über dessen gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren, ohne darin eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer anzugeben, die der Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts nutzen kann.

Der Beklagten wird angedroht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 festgesetzt.