Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 27.12.2024
Gericht: Landgericht München I
Aktenzeichen: 4 HK O 6894/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Wolfgang Schuldzinski
Straße und Hausnummer: Mintropstraße 27
PLZ und Ort: 40215 Düsseldorf
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Danckelmann und Kerst Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Straße und Hausnummer: Lise-Meitner-Straße 4
PLZ und Ort: 60486 Frankfurt am Main
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: MediaMarktSaturn Plattform Services GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Oliver Niggermeier und Marius Lückemeyer
Straße und Hausnummer: Maria-Probst-Straße 9
PLZ und Ort: 80939 München
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Harmsen Utescher Rechtsanwaltspartnerschaft mbB
Straße und Hausnummer: Neuer Wall 80
PLZ und Ort: 20354 Hamburg
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Verkauf eines sogenannten Balkonkraftwerks ohne Hinweis darauf, dass das Gerät durch einen Elektrofachbetrieb angeschlossen werden muss.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 14.06.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 22.07.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 20.01.2025
Datum der Beendigung: 27.11.2024
Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
erlässt das Landgericht München I - 4. Kammer für Handelssachen - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Rhein am 27.11.2024 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes Anerkenntnisurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, geschäftlich handelnd gegenüber Verbrauchern auf den Internetseiten www.mediamarkt.de oder www.saturn.de Dritten die Gelegenheit zu gewähren, Steckersolargeräte i.S.d. § 3 Nr. 43 EEG (sogenannte „Balkonkraftwerke“) zum Verkauf anzubieten, die aufgrund ihrer Wechselrichterleistung nicht zu den gemäߧ 8 Abs. 5a EEG privilegierten Steckersolargeräten zählen, wenn nicht klar und verständlich vor Abgabe der Vertragserklärung durch die Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass das Steckersolargerät durch einen beim Stromnetzbetreiber eingetragenen Elektrofachbetrieb anzuschließen und durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb beim Stromnetzbetreiber anzumelden ist (sogenannte „Elektrofachkraft-Pflicht“), wenn dies geschieht wie in der Anlage K 7.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 260,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 22.07.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Rhein
Vorsitzende Richterin am Landgericht