Navigation und Service

Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 30.12.2024

Gericht: Landgericht Bochum

Aktenzeichen: I-16 O 91/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4

PLZ und Ort: 78315 Radolfzell

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Kanzlei Geulen & Klinger

Straße und Hausnummer: Schaperstraße 15

PLZ und Ort: 10719 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Heribert Liemke - Inhaber von Fahrzeuge Liemke

Straße und Hausnummer: Schützenstraße 1

PLZ und Ort: 33161 Hövelhof

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Hunstig & Sporkmann-Vogler Rechtsanwälte u. Notare

Straße und Hausnummer: Allee 24-26

PLZ und Ort: 33161 Hövelhof

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Werbung für neue Personenkraftwagenmodelle im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch dieser Fahrzeugmodelle zu machen

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 16.10.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 12.11.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 27.12.2024

Datum der Beendigung: 22.11.24

Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch dieser Fahrzeugmodelle zu machen, wie geschehen für den Hyundai Tucson N-Line 1.6 T-GDI, 132 kW (179 PS), 10 km, EZ 04/2024, 34.490,- (Anlage K 1a) und den Hyundai Tucson 1.6 T-GDI N-Line, 110 kW (150 PS), 10 km, EZ 04/2024, 32.490 (Anlage K 1b). Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2024 zu zahlen.