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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 30.01.2024

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg

Aktenzeichen: 3 UKl 3/23 e

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Thüringen e.V.

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Dr. Ralph Walther

Straße und Hausnummer: Eugen-Richter-Straße 45

PLZ und Ort: 99085 Erfurt

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Anwaltskanzlei Gerd Lenuzza

Straße und Hausnummer: Blumenstraße 70

PLZ und Ort: 99092 Erfurt

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Energy2day gmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Manfred Michael Schwärzer

Straße und Hausnr.: Seeholzenstraße 12

PLZ und Ort: 82166 Gräfeling

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Die Beklagte habe es unterlassen, gegenüber Letztverbrauchern in Preiserhöhungsschreiben hinsichtlich Stromlieferverträgen die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen direkt im Preiserhöhungsschreiben gegenüberzustellen und im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Strom die Verbrauchsabrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums zu erteilen und/oder erteilen zu lassen.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 30.11.2023

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 16.01.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Beendigung: 05.06.2024

Art der Beendigung: Endurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1, Abs. 2 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, gegenüber Letztverbrauchern zu unterlassen

a. im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Preiserhöhungsschreiben hinsichtlich Stromlieferverträgen, wie ... abgebildet, nicht die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen direkt im Preiserhöhungsschreiben gegenüberzustellen.

b. Im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Strom die Verbrauchsabrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums zu erteilen und/oder erteilen zu lassen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen in Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR EUR vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.