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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 28.06.2024

Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth

Aktenzeichen: 3 HK O 6941/23

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

gesetzlicher Vertreter: Cornelia Tausch (Vorstand)

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Dornkamp Rechtsanwälte

Straße und Hausnummer: Alexanderstr. 9b

PLZ und Ort: 70184 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Fin Express GmbH

gesetzlicher Vertreter: Stefan Konrad

Straße und Hausnr.: Südwestpark 67

PLZ und Ort: 90449 Nürnberg

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte MLT Tarabochia

Straße und Hausnummer: Bavariaring 44

PLZ und Ort: 80336 München

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

  • Die Beklagte soll Verbraucher aufgefordert haben, nicht bestellte aber erbrachte Dienstleistungen zu bezahlen
  • Die Beklagte soll Cookie-Consent-Lösung in Gestalt eines Kastens vorgehalten haben, über den der Verbraucher Cookie-Einstellungen bestimmen kann, aber das Setzen nicht notwendiger Cookies („Statistiken“ und/oder „Marketing“) durch eine Voreinstellung erfolgt,
  • Die Beklagte soll gegenüber Verbrauchern die Übersendung einer Anfrage über den Erhalt einer Finanzsanierung davon abhängig gemacht haben ("Pflichtfeld"), dass der Verbraucher eine Einwilligung erteilt, von der Beklagten und deren "Partnerfirmen" per Telefon und/oder elektronische "Werbung und Angebote" zu erhalten,
  • Die Beklagte soll , Verbrauchern elektronisch Werbung und Angebote übermittelt haben, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher vorlag.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 06.12.2023

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 05.01.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Beendigung: 05.02.2024

Art der Beendigung: Anerkenntnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Vermittlung entgeltpflichtiger Finanzsanierungen Verbraucher zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen aufzufordern.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, eine Cookie-Consent-Lösung in Gestalt eines Kastens vorzusehen, über den der Verbraucher Cookie- Einstellungen bestimmen kann, wenn das Setzen nicht notwendiger Cookies (" Statistiken" und/oder "Marketing") durch eine Voreinstellung erfolgt.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber die Übersendung einer Anfrage über den Erhalt einer Finanzsanierung davon abhängig zu machen ("Pflichtfeld"), dass der Verbraucher eine Einwilligung erteilt, von der Beklagten und deren "Partnerfirmen" per Telefon und/oder elektronische "Werbung und Angebote" zu erhalten.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern telefonisch und/oder elektronisch Werbung und Angebote, die z.B. der Optimierung der finanziellen Situation des Verbrauchers dienlich sein können, zu übermitteln, wenn der Beklagten keine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in den Erhalt Telefonwerbung bzw. elektronischer Werbepost vorliegt.

5. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Zi ern I. bis IV. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.