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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 08.01.2025

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart

Aktenzeichen: 2 Ukl 8/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

gesetzlicher Vertreter: gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Frau Cornelia Tausch

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwalt Ralf Eckhard

Straße und Hausnummer: Silberburgstraße 122

PLZ und Ort: 70176 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Torsten Beug

Straße und Hausnummer: c/o Boot-Center Dölker, Mühläckerstraße 19

PLZ und Ort: 71642 Ludwigsburg

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Unwirksamkeit folgender AGB für Bootsvermietungen, §§ 307 ff BGB:

1.
Sollte die Versicherung entstandene Schäden nicht zahlen, z. B. wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters, oder sind Schäden entstanden, die durch die Versicherung nicht abgedeckt sind, so ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

2.
Schadenbedingte Ausfälle der Folgevermietung gehen zu Lasten des Mieters.

3.
(Soweit auf die Klausel "vor Übergabe der Flöße ist eine Kaution in bar zu leisten." verwiesen wird:) Der Vermieter ist berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für Schäden und Verluste, die durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind, auszugleichen.

4.
(Soweit auf die Klausel "Ansonsten ist die Kaution nach Rückgabe der gemieteten Flöße zurückzuzahlen." verwiesen wird) Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Rückgabe der Flöße nebst Ausrüstung im gleichen Zustand wie bei Mietbeginn.

5.
Der Mieter versichert, körperlich und geistig in der Lage zu sein, sowie die notwendigen Fähigkeiten zu besitzen, die Flöße sicher zu führen.

6.
Der Mieter bestätigt, die Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraße und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchvermÄndV) erhalten, gelesen und verstanden zu haben.

7.
Des Weiteren bestätigt der Mieter, ... die darin enthaltenen Einweisungen mündlich vom Vermieter erhalten zu haben.

8.
Der Mieter verpflichtet sich zu prüfen, ob die gemieteten Flöße für das vereinbarte Fahrgebiet zulässig und geeignet zu sein.

9.
Der Mieter wird die Flöße vor Mietbeginn ausführlich prüfen und Beschädigungen, Mängel und fehlende Ausrüstungsteile dem Vermieter schriftlich mitteilen und von diesem gegenzeichnen lassen.

10. (Soweit auf die Klausel Ziff. l. 9. verwiesen wird:) Unterbleibt dies, so gelten die Flöße als in einwandfreiem Zustand übernommen.

11. (Soweit auf die Klausel "Sollten technische Defekte auftreten, die nicht kurzfristig behebbar sind und die den Gebrauchswert erheblich einschränken oder den Ausfall der Flöße zur Folge haben, so ist der Vermieter berechtigt, ein Ersatzfloß zu stellen. Ist dies dem Vermieter nicht möglich, so wird der entgangene Miettag erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem bezahlten Mietpreis und wird anteilig berechnet." verwiesen wird:) Weitergehende Ansprüche an den Vermieter sind ausgeschlossen.

12. Ein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Mietpreises bei Ausfällen einzelner Ausrüstungsgegenstände, die den Gebrauchswert nicht erheblich einschränken, sind ausgeschlossen.

13. Für Unfallschäden der auf den Flößen befindlichen Personen haftet allein der Mieter.

14. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage zum Mietvertrag) erhalten und zur Kenntnis genommen hat.

15. Er hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich verstanden und erkennt diese mit seiner Unterschrift an.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 07.11.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 05.12.2024