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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 14.01.2025

Gericht: Landgericht Heilbronn

Aktenzeichen: Me 8 O 227/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

gesetzlicher Vertreter: Cornelia Tausch (Vorstand)

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: DORNKAMP Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Alexanderstraße 9b

PLZ und Ort: 70184 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Kaufland Vertrieb JOTA GmbH & Co. KG

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch: Firma KL - 442 - Geschäftsführungs-GmbH (Komplementärin) diese wiederum vertreten durch: Fründt, Torsten; Gentner, Oliver; Ring, Matthias; Sokirka, Konstantin; Volz, Erik (Geschäftsführer)

Straße und Hausnummer: Rötelstraße 35

PLZ und Ort: 74172 Neckarsulm

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Der Klage liege die nachfolgende Verbraucherbeschwerde zugrunde.
a) Die Beklagte vertreibe unter ihrer Eigenmarke zahlreiche vegan produzierte Lebensmittel in ihren Ladenlokalen. Zu diesen Produkten gehört u.a. das folgende "Tofu geräuchert", das die Beklagte Verbrauchern in ihrer Filiale am Schwabenplatz 1, Stuttgart, zum Kauf anbiete:

Die Klägerin habe feststellen müssen, dass ausweislich der Abmessungen die Umverpackung aus Karton nur etwa zu 36 % mit Inhalt befüllt sei:

Volumen Tofu: 63 mm x 36 mm x 89 mm = 201 852 mm³ = 201,852 cm³
Volumen Tofu-Packung: 103 mm x 38 mm x 143 mm = 559 702 mm³ = 559,702 cm³
Volumen-Verhältnis: Tofu = 36 % des Packungsvolumens

Ein nachvollziehbarer Grund für den Anteil von über 60% Luft in der Kartonverpackung sei nicht erkennbar, zumal durchaus Tofu von Mitbewerbern ohne jede Umverpackung aus Karton verkauft werde. Ersichtlich habe daher die Beifügung einer zusätzlichen Umverpackung allein den Zweck, einen größeren Inhalt vorzuspiegeln als tatsächlich in der Verpackung vorhanden. Ein Verbraucher, der die Packung in einem der Ladenlokale der Beklagten erwirbt, werde aufgrund dieser Größenverhältnisse in die Irre geführt. Denn er vermute, dass die Verpackung vollständig oder zumindest nahezu vollständig mit Tofu befüllt sei, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil er erwarte, dass nicht unnötig Verpackungsmüll produziert werde.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 04.12.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 10.01.2025