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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 03.02.2025

Gericht: Landgericht Bochum

Aktenzeichen: I-18 O 5/25

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch ihre Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch und Sascha Müller-Kraenner

Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4

PLZ und Ort: 78315 Radolfzell

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Geulen & Klinger

Straße und Hausnummer: Schaperstraße 15

PLZ und Ort: 10719 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Hermann Hache GmbH & Co. KG

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Hache GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer

Straße und Hausnummer: Auf den Kreuzen 12-14

PLZ und Ort: 32825 Blomberg

Land: Deutschland

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Hose Dr. Rodekamp Partner GbR

Straße und Hausnummer: Gerichtsstraße 3

PLZ und Ort: 32791 Lage

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei die nach nach § 5 Absatz 1, 2 in Verbindung mit Teil I Anlage 4 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über die CO 2-Klasse zu machen.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 10.12.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 24.01.2025

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 23.04.2025

Datum der Beendigung: 01.04.2025

Art der Beendigung: Versäumnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei die nach nach § 5 Absatz 1, 2 in Verbindung mit Teil I Anlage 4 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über die CO 2-Klasse zu machen, wie geschehen in der Anlage K 1 zur Klageschrift für den "Polo MOVE 1,0 l 5-Gang".
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.