Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 03.02.2025
Gericht: Landgericht Bochum
Aktenzeichen: I-18 O 5/25
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Deutsche Umwelthilfe e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch ihre Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch und Sascha Müller-Kraenner
Straße und Hausnummer: Fritz-Reichle-Ring 4
PLZ und Ort: 78315 Radolfzell
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Geulen & Klinger
Straße und Hausnummer: Schaperstraße 15
PLZ und Ort: 10719 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Hermann Hache GmbH & Co. KG
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Hache GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer
Straße und Hausnummer: Auf den Kreuzen 12-14
PLZ und Ort: 32825 Blomberg
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Hose Dr. Rodekamp Partner GbR
Straße und Hausnummer: Gerichtsstraße 3
PLZ und Ort: 32791 Lage
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei die nach nach § 5 Absatz 1, 2 in Verbindung mit Teil I Anlage 4 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über die CO 2-Klasse zu machen.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 10.12.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 24.01.2025
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 23.04.2025
Datum der Beendigung: 01.04.2025
Art der Beendigung: Versäumnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei die nach nach § 5 Absatz 1, 2 in Verbindung mit Teil I Anlage 4 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über die CO 2-Klasse zu machen, wie geschehen in der Anlage K 1 zur Klageschrift für den "Polo MOVE 1,0 l 5-Gang".
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.