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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 27.03.2025

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 1 UKl 3/24

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Hamburg e. V.

Straße und Hausnummer: Kirchenallee 22

PLZ und Ort: 20099 Hamburg

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Drillisch Online GmbH

Straße und Hausnummer: Wilhelm-Röntgen-Straße 1-5

PLZ und Ort: 63477 Maintal

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Zuwiderhandlung gegen § 309 Nr. 12b durch Verwendung der AGB-Klausel: "Die Vertragszusammenfassung stand mir vor meiner Angebotsabgabe zur Verfügung."

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 10.10.2024

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 05.11.2024

7. Beendigung des Verfahrens

Datum der Bekanntmachung: 27.03.2025

Datum der Beendigung: 09.12.2024

Art der Beendigung: Versäumnisurteil

Rechtskräftige Entscheidung:

Versäumnisurteil
Im Namen des Volkes

In dem Unterlassungsklageverfahren
Verbraucherzentrale Hamburg e. V., Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
- Kläger -

gegen

Drillisch Online GmbH, Wilhelm-Röntgen-Straße 1-5, 63477 Maintal
- Beklagte -

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 1. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deichmann, die Richterin am Oberlandesgericht Hackenberg und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Buxbaum im schriftlichen Vorverfahren am 09.12.2024 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zum 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, folgende und mit dieser wort- oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen im stationären Handel und/oder bei deren Abwicklung gegenüber Verbrauchern zu verwenden:
"Die Vertragszusammenfassung stand mir vor meiner Angebotsabgabe zu Verfügung."

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 2.500 festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Urteil ist der Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig. Der Einspruch muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main eingegangen sein und durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das Einspruch eingelegt werden soll, sowie eine Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde, enthalten.

Dr. Deichmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Dr. Buxbaum Richterin am Oberlandesgericht
Hackenberg Richterin am Oberlandesgericht