Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 27.03.2025
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 1 UKl 3/24
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Hamburg e. V.
Straße und Hausnummer: Kirchenallee 22
PLZ und Ort: 20099 Hamburg
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Drillisch Online GmbH
Straße und Hausnummer: Wilhelm-Röntgen-Straße 1-5
PLZ und Ort: 63477 Maintal
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Zuwiderhandlung gegen § 309 Nr. 12b durch Verwendung der AGB-Klausel: "Die Vertragszusammenfassung stand mir vor meiner Angebotsabgabe zur Verfügung."
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 10.10.2024
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 05.11.2024
7. Beendigung des Verfahrens
Datum der Bekanntmachung: 27.03.2025
Datum der Beendigung: 09.12.2024
Art der Beendigung: Versäumnisurteil
Rechtskräftige Entscheidung:
Versäumnisurteil
Im Namen des Volkes
In dem Unterlassungsklageverfahren
Verbraucherzentrale Hamburg e. V., Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
- Kläger -
gegen
Drillisch Online GmbH, Wilhelm-Röntgen-Straße 1-5, 63477 Maintal
- Beklagte -
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 1. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deichmann, die Richterin am Oberlandesgericht Hackenberg und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Buxbaum im schriftlichen Vorverfahren am 09.12.2024 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zum 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, folgende und mit dieser wort- oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen im stationären Handel und/oder bei deren Abwicklung gegenüber Verbrauchern zu verwenden:
"Die Vertragszusammenfassung stand mir vor meiner Angebotsabgabe zu Verfügung."
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Urteil ist der Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig. Der Einspruch muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main eingegangen sein und durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das Einspruch eingelegt werden soll, sowie eine Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde, enthalten.
Dr. Deichmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Dr. Buxbaum Richterin am Oberlandesgericht
Hackenberg Richterin am Oberlandesgericht